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   BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01   

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https://dejure.org/2001,3920
BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01 (https://dejure.org/2001,3920)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 (https://dejure.org/2001,3920)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 (https://dejure.org/2001,3920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers - Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung - Voraussetzungen für einen Erledigungsfeststellungsantrag - Anwendbarkeit der Erledigungserklärung auf ein Normenkontrollverfahren - Rechtswirksame ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 151
  • NVwZ-RR 2002, 152
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    Mit seinem zulässigen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182) Normenkontrollantrag erstrebte der Antragsteller die Nichtigerklärung der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 31. März 2000 hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten am 25. November 2000.
  • BVerwG, 25.04.1989 - 9 C 61.88

    nachträglich anerkannter Asylbewerber - § 92 VwGO, bei einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    Der Wechsel vom ursprünglichen Antrag zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt jedoch nicht den Einschränkungen des § 142 VwGO (vgl. Urteil vom 25. April 1989 - BVerwG 9 C 61.88 - BVerwGE 82, 41 ).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    Ein Normenkontrollantrag kann allerdings auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (Beschluss vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 ).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und der Beklagte kein beachtliches Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags hat (vgl. Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    Das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren ist jedenfalls auch ein Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 ) und unterliegt der Dispositionsmaxime, die es dem jeweiligen Antragsteller ermöglicht, den Normenkontrollantrag zurückzunehmen.
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 84.84

    Wohnung - Nutzungsänderung - Hauptsacheerledigung - Eigentumsübertragung -

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    In einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsprozess kann die Behörde einer Erledigung des Rechtsstreits widersprechen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Sachentscheidung hat, um die "Früchte des Rechtsstreits" zu erhalten (Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69).
  • BVerwG, 17.12.1993 - 3 B 134.92

    Gerichtliche Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Aufhebung des

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    Er führt im noch streitigen Teil zur Feststellung der Erledigung des Normenkontrollverfahrens und zur Wirkungslosigkeit des Normenkontrollurteils (vgl. Urteil vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 ; Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103).
  • BVerwG, 24.07.1980 - 3 C 120.79

    Umfang der Umsatzsteuerbefreiung bei bestimmten Lieferungen von Milcherzeugnissen

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    Er führt im noch streitigen Teil zur Feststellung der Erledigung des Normenkontrollverfahrens und zur Wirkungslosigkeit des Normenkontrollurteils (vgl. Urteil vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 ; Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103).
  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 B 172.82

    Beschwerde gegen Verweigerung der Aktenvorlage im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    Soweit die Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens keine anderweitige Beurteilung erfordern, ist Raum für die Anwendung der für das Klageverfahren geltenden Vorschriften und Grundsätze (Beschluss vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 B 172.82 - BVerwGE 66, 233 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.08.2000 - 11 C 10880/00

    Samstagsarbeit - Verlängerung nur im Ausnahmefall

    Auszug aus BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01
    Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 16. August 2000 (GewArch 2000, 495) stattgegeben, soweit er die streitige Regelung betraf, und insoweit die Revision zugelassen.
  • BVerwG, 19.05.1995 - 4 B 247.94
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1988 - 1 S 274/87

    Dirnensperrbezirksverordnung; Normenkontrollverfahren: Erledigung der Hauptsache,

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Für einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass er gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm nur dann zulässig ist, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind und die Norm insoweit noch Wirkungen entfaltet (vgl. zB BVerwG 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Für einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass er gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm nur dann zulässig ist, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind und die Norm insoweit noch Wirkungen entfaltet (vgl. zB BVerwG 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -) .
  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig

    Das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich, dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (BVerwG, U.v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 - juris Rn. 10; B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 9).
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